Satzung

Satzung TC Scholven e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tennisclub Scholven e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen-Buer und ist im Vereinsregister von Gelsenkirchen-Buer eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt die gemeinsame Förderung und Pflege des Tennissports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschn. III „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Tennisplatzanlagen und die Förderung tennissportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Ablehnungen von Beitrittserklärungen werden nicht begründet.
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod,
2. durch Austritt,
3. durch Ausschluss
Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 4 Beiträge

Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Bei
Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein (Tod, Austritt oder Ausschluss) im Laufe des Kalenderjahres behält der Verein den Anspruch auf den vollen Jahresbeitrag.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 16. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1977.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden. Der Vorstand besteht aus 1 Vorsitzenden, 1 stellv. Vorsitzenden, dem Sportwart, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Vorgenannte Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 8 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich findet die Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder spätestens 3 Wochen vorher vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 1 Woche vorher dem Vorstand eingereicht und begründet sein. Der Mitgliederversammlung obliegen:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Bericht der Kassenprüfer
2. Entlastung des gesamten Vorstandes
3. Wahl des neuen Vorstandes
4. Wahl von 2 Kassenprüfern
5. Jede Änderung der Satzung 6. Entscheidung über Anträge
7. Auflösung des Vereins.

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 10 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden, die die Mitglieder auf den Anlagen des Vereins erleiden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Gelsenkirchen-Buer, den 15. Februar 2017